Norm
ABGB §879 CIIl4Rechtssatz
Die Vereinbarung einer an den Hauseigentümer oder Verwalter zu bezahlenden Ablöse für die Überlassung einer Hausbesorgerdienstwohnung und die Beistellung zum Hausbesorger ist nichtig. Die bezahlte Ablöse kann nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden. Eine Rückstellung der Hausbesorgerdienstwohnung hat nicht zu erfolgen, weil die Vereinbarung über die Ablöse nur aus Anlass des Hausbesorgerdienstvertrages beschlossen wird und daher einen selbständigen Vertrag darstellt, der für sich allein nichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019