Norm
ABGB §143Rechtssatz
Um dem Kinde den Unterhalt gewähren zu können, muss der Unterhaltspflichtige auch den Stamm seines Vermögens angreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0047884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020