Norm
EStG §2 Abs4 Z2Rechtssatz
BFH 18.9.1952, IV 70/49 UBFH 18.9.1952, römisch vier 70/49 U
a) Bei Renten, die durch Veräußerung von Betrieben, Mietwohngrundstücken, sonstigen Grundstücken oder ähnlichen Vermögenswerten erworben werden (Veräußerungsrenten, ist eine steuerpflichtige Rente im Sinne des § 22 Z 1 EStG nur insoweit gegeben, als die durch die Veräußerung erzielten Einnahmen den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes übersteigen.a) Bei Renten, die durch Veräußerung von Betrieben, Mietwohngrundstücken, sonstigen Grundstücken oder ähnlichen Vermögenswerten erworben werden (Veräußerungsrenten, ist eine steuerpflichtige Rente im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, EStG nur insoweit gegeben, als die durch die Veräußerung erzielten Einnahmen den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes übersteigen.
b) Dies gilt auch dort, wo die Rente durch Entrichtung eines bestimmten Kaufpreises, der in einem einheitlichen Betrag festgesetzt ist (Gegensatz: laufende Prämienzahlungen), erworben wird, und zwar auch dann, wenn der Betrag an eine Versicherungsgesellschaft als sogenannte Einmalprämie geleistet wird.
c) Die Grundsätze von 1 und 2 sind entsprechend auf den Abzug von Renten als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG anzuwenden.c) Die Grundsätze von 1 und 2 sind entsprechend auf den Abzug von Renten als Sonderausgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, EStG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0105859Dokumentnummer
JJR_19520918_AUSL000_0000NR00070_4900000_001