Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Die Räumungsklage ist durch die Zeitumstände bedingt. Eine neuerliche Klage nach vorausgegangenem, rechtskräftigen, stattgebenden Urteil ist daher zulässig, insbesondere dann, wenn auf die Geltendmachung des früheren Urteiles schon vor Klagseinbringung verzichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022