Norm
ABGB §881 Abs3 IIIRechtssatz
Die in einem Übergabsvertrag vom Übernehmer übernommenen Leistungen (Beistellung einer Wohnung, Beheizung, Beleuchtung, Reinigung und Instandhaltung der Auszugswohnung sowie die vollständige Verpflegung, die sorgfältige Pflege usw) sind unteilbar; ebenso die Nebenleistungen des Brauchgeldes und der Ersatzleistung des Unvergleichs. Haben daher zwei Ehegatten einen derartigen Übergabsvertrag geschlossen, so haften sie zur ungeteilten Hand für sämtliche Ausgedingsleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0017129Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0010OB00677_5200000_001