Norm
HVG §6 Abs3 IIARechtssatz
Nicht jeder Umstand, der sich in der Person des Geschäftspartners ereignet, berechtigt den Geschäftsherrn, die Bezahlung der Provision abzulehnen. Das sich entgegenstellende Hindernis muß vielmehr nach Treu und Glauben die Ausführung des Geschäftes unzumutbar machen, damit von einem wichtigen Grund auf Seite des Dritten gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0062960Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0020OB00429_5200000_001