Norm
ABGB §870 CIVRechtssatz
Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014830Dokumentnummer
JJR_19520924_OGH0002_0010OB00735_5200000_001