RS OGH 1952/9/24 1Ob735/52, 3Ob79/57, 1Ob257/30, 6Ob426/60, 6Ob311/61, 4Ob73/61, 7Ob334/65, 1Ob36/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1952
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Norm

ABGB §870 CIV
ABGB §1233 C
ABGB §1295 Abs2 III
ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 257/30
    Entscheidungstext OGH 19.03.1930 1 Ob 257/30
    Ähnl bereits; Veröff: SZ 12/101
  • 1 Ob 735/52
    Entscheidungstext OGH 24.09.1952 1 Ob 735/52
    Veröff: SZ 25/247
  • 3 Ob 79/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
    nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. (T1) Beisatz: Es kann daher ein Miteigentümer sich nicht beschwert erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil zustehenden Rechte aus der allgemeinen Gütergemeinschaft - beschränkten Eigentum verbleibt, als Exekutionsobjekt in Anspruch nimmt. (T2)
  • 6 Ob 426/60
    Entscheidungstext OGH 25.01.1961 6 Ob 426/60
    Beisatz: Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. (T3)
  • 6 Ob 311/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 311/61
  • 4 Ob 73/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
    nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage auszunützen, der selbst arglistig herbeigeführt wurde. (T4) Veröff: Arb 7449 = JBl 1962,515
  • 7 Ob 334/65
    Entscheidungstext OGH 10.11.1965 7 Ob 334/65
    Veröff: RZ 1966,89 = JBl 1966,256 ( 1. Satz )
  • 1 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
    Veröff: NZ 1973,139
  • 7 Ob 630/82
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 630/82
    nur: Wird ein unter allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden stehender Ehegatte rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so haftet der andere Ehegatte sachlich mit dem gemeinsamen Vermögen. In dem Rechtsstreit gegen den zweiten Gatten ist daher regelmäßig nur festzustellen, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen vorliegt und ob eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, nicht aber ob das gegen den anderen Gatten ergangene Urteil materiellrechtlich richtig ist. Der Zweite Ehegatte kann aber wohl die Einrede der Arglist oder des Verstoßes gegen die guten Sitten erheben. (T5)
  • 2 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 06.05.1986 2 Ob 541/86
    nur T5
  • 8 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 513/86
    nur T4
  • 8 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014830

Dokumentnummer

JJR_19520924_OGH0002_0010OB00735_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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