Norm
ABGB §1090 IIIbRechtssatz
Wenn sich die beiden Mitmieterinnen einer Wohnung nicht über die Kündigung eines Untermieters zwecks Aufnahme des Ehegatten der einen Mitmieterin in die Wohnung einigen können, kann der Außerstreitrichter die eine Mitmieterin ermächtigen, den Untermietvertrag auch namens der anderen aufzukündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024870Dokumentnummer
JJR_19520925_OGH0002_0030OB00595_5200000_001