RS OGH 1952/9/25 3Ob595/52

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Veröffentlicht am 25.09.1952
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Norm

ABGB §1090 IIIb
ABGB §1116

Rechtssatz

Wenn sich die beiden Mitmieterinnen einer Wohnung nicht über die Kündigung eines Untermieters zwecks Aufnahme des Ehegatten der einen Mitmieterin in die Wohnung einigen können, kann der Außerstreitrichter die eine Mitmieterin ermächtigen, den Untermietvertrag auch namens der anderen aufzukündigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 595/52
    Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 595/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024870

Dokumentnummer

JJR_19520925_OGH0002_0030OB00595_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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