Norm
ABGB §1198Rechtssatz
Für die Feststellung, ob der Kläger zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden ist, kommt es nur auf die internen Vereinbarungen an, nicht aber auf die nach außen gewählte Form (also zB Anmeldung zur Krankenversicherung und Lohnsteuer, Stundenlohn nach Kollektivvertrag usw). Darnach richtet sich auch die Zugehörigkeit einer Klage auf Rechnungslegung aus der behaupteten Gesellschaft vor das Arbeitsgericht oder das ordentliche Gericht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KV KollVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0026109Dokumentnummer
JJR_19520925_OGH0002_0030OB00596_5200000_001