RS OGH 1952/9/25 3Ob596/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1952
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Norm

ABGB §1198
ArbGerG §1 CIb

Rechtssatz

Für die Feststellung, ob der Kläger zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Gesellschaftsverhältnis gestanden ist, kommt es nur auf die internen Vereinbarungen an, nicht aber auf die nach außen gewählte Form (also zB Anmeldung zur Krankenversicherung und Lohnsteuer, Stundenlohn nach Kollektivvertrag usw). Darnach richtet sich auch die Zugehörigkeit einer Klage auf Rechnungslegung aus der behaupteten Gesellschaft vor das Arbeitsgericht oder das ordentliche Gericht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/52
    Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 596/52

Schlagworte

KV KollV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0026109

Dokumentnummer

JJR_19520925_OGH0002_0030OB00596_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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