Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Wenn von Eheleuten ein Teil ein Gasthaus und der andere ein Gemischtwarengeschäft im gleichen Hause führt und ein gemeinsames Geschäftsschild vorhanden ist, genügt doch das Vorhandensein dieses Schildes allein nicht für eine gegenseitige Haftung aus dem äußeren Tatbestand (vgl aber Entscheidung vom 30.01.1930, 2 Ob 51/30, SZ 12/35). Selbst wenn ein Lieferant in Kenntnis dieses Schildes eine Bestellung entgegennimmt, im Bestellschein aber nur die Frau als Käuferin bezeichnet wird, wird dadurch ausgedrückt, daß der Vertrag nicht auch mit dem Ehemann geschlossen werden sollte.Wenn von Eheleuten ein Teil ein Gasthaus und der andere ein Gemischtwarengeschäft im gleichen Hause führt und ein gemeinsames Geschäftsschild vorhanden ist, genügt doch das Vorhandensein dieses Schildes allein nicht für eine gegenseitige Haftung aus dem äußeren Tatbestand vergleiche aber Entscheidung vom 30.01.1930, 2 Ob 51/30, SZ 12/35). Selbst wenn ein Lieferant in Kenntnis dieses Schildes eine Bestellung entgegennimmt, im Bestellschein aber nur die Frau als Käuferin bezeichnet wird, wird dadurch ausgedrückt, daß der Vertrag nicht auch mit dem Ehemann geschlossen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025006Dokumentnummer
JJR_19520925_OGH0002_0030OB00590_5200000_001