Norm
EO §65 BRechtssatz
Für den exekutiven Verkauf eines Geschäftsanteiles einer GesmbH ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Die Übernahme eines Geschäftsanteiles, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, durch den von der Gesellschaft namhaft gemachten Käufer ist einem freihändigen Verkauf im Sinne der §§ 271, 280 EO gleichzuhalten und daher kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und dem Freihandkäufer. In diesem Verfahren sind der Übernehmer und die Gesellschaft zu Rekurs legitimiert.Für den exekutiven Verkauf eines Geschäftsanteiles einer GesmbH ist die Errichtung eines Notariatsaktes nicht erforderlich. Die Übernahme eines Geschäftsanteiles, der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, durch den von der Gesellschaft namhaft gemachten Käufer ist einem freihändigen Verkauf im Sinne der Paragraphen 271, 280, EO gleichzuhalten und daher kein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und dem Freihandkäufer. In diesem Verfahren sind der Übernehmer und die Gesellschaft zu Rekurs legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002208Im RIS seit
26.09.1952Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023