TE Vfgh Beschluss 1999/2/23 G246/98

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Index

24 Strafrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des StGB betreffend Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher; Möglichkeit der Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags im gerichtlichen Verfahren; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Eingabe zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 4. Dezember 1998 ersucht der Einschreiter "den §21 (StGB) auf seine Kongruenz mit dem Rechtsstaatsprinzip, der österreichischen Verfassung und den von Österreich unterzeichneten Menschenrechten zu überprüfen "und da Anwaltszwang ... einen zuzuteilen". Als Begründung hiefür führte der Einschreiter aus, daß er seit 31. Oktober 1990 nach §21 Abs1 (StGB) angehalten werde.

2. Der Verfassungsgerichtshof wertet die Eingabe als Antrag gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, §21 StGB als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Der Antrag ist nicht zulässig:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

3.2. Eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs1 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Verfahren voraus. In jenem gerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 StGB vorzutragen, wodurch das Gericht im Fall von Bedenken verpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Umweg im Sinn des Art140 Abs1 B-VG dar. Der Antrag war daher allein schon aufgrund dieser Erwägung als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob alle weiteren Prozeßvoraussetzungen vorliegen.

4. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war. 4. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG abzuweisen war.

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. 5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G246.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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