Beisatz: Die Zuteilung des Kindes gemäß § 142 ABGB an die Mutter hat die Wirkung, daß die Pflicht und das Recht zur Erziehung ausschließlich der Mutter zusteht. Wenn daher das noch schulpflichtige Kind nach dem Wunsch seiner Mutter eine bestimmte Schule besucht, dann könnte der eheliche Vater dagegen nur dann mit Erfolg auftreten, wenn dieser Schulbesuch den Interessen des Kindes zuwiderliefe. (T2) Veröff: EvBl 1959/43 S 76
Beisatz: Neunzehnjähriger besucht nach dem Willen der erziehungsberechtigten Mutter die zweite Klasse eines Aufbaugymnasiums. Der Vater kann im Interesse des Minderjährigen dagegen durch Anträge gemäß §§ 142, 178 ABGB auftreten. (T5) Veröff: SZ 42/24 = EvBl 1969/299 S 463
Beis wie T2; Beisatz: Die Frage des Schulbesuches eines minderjährigen Kindes ist ein besonderer Aspekt der in den §§ 139 und 144 ABGB normierten Erziehungsgewalt. (hier: Hauptschule oder Gymnasium). (T8) Veröff: RZ 1977/64 S 125