Norm
ABGB §879 BIRechtssatz
Die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt im allgemeinen, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht rechtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht hat, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 103, 3).
Veröff: MDR 1953,26 = JR 1952,472
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103080Dokumentnummer
JJR_19521003_AUSL000_0010ZR00008_5200000_001