Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Die Ausscheidung von Betriebsmitteln ist nur dann von Bedeutung, wenn der Betrieb, zu dessen Schutz diese Betriebsmittel der Exekution entzogen werden sollen, tatsächlich geführt wird. Der bloße Wille, die Erwerbstätigkeit fortzusetzen, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003617Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00637_5200000_001