RS OGH 1952/10/8 1Ob637/52

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

EO §251 Z6

Rechtssatz

Die Ausscheidung von Betriebsmitteln ist nur dann von Bedeutung, wenn der Betrieb, zu dessen Schutz diese Betriebsmittel der Exekution entzogen werden sollen, tatsächlich geführt wird. Der bloße Wille, die Erwerbstätigkeit fortzusetzen, genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/52
    Entscheidungstext OGH 08.10.1952 1 Ob 637/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003617

Dokumentnummer

JJR_19521008_OGH0002_0010OB00637_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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