Norm
ABGB §91Rechtssatz
Wird Scheidung und Schuldausspruch getrennt und die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen, so kann auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO, welche für die Dauer des Ehestreites erlassen wurde, bis zur rechtskräftigen Lösung der Verschuldensfrage Exekution geführt werden.Wird Scheidung und Schuldausspruch getrennt und die Scheidung rechtskräftig ausgesprochen, so kann auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO, welche für die Dauer des Ehestreites erlassen wurde, bis zur rechtskräftigen Lösung der Verschuldensfrage Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005838Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0030OB00538_5200000_001