Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Die Exekution zur Hereinbringung von bevorrechteten Forderungen, denen nach § 10 Abs 4 AO eine Sonderstellung zukommt, kann nicht nach Art 6 SchutzV aufgeschoben werden.Die Exekution zur Hereinbringung von bevorrechteten Forderungen, denen nach Paragraph 10, Absatz 4, AO eine Sonderstellung zukommt, kann nicht nach Artikel 6, SchutzV aufgeschoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0051858Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0010OB00773_5200000_001