RS OGH 1952/10/16 1Ob854/52

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Veröffentlicht am 16.10.1952
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Norm

ABGB §1358

Rechtssatz

Für die Rechtswirkung der Einlösung eines Nebenrechtes ist es bedeutungslos, ob dieses vor oder nach der Verbürgung erworben wurde; ist es aber nach erfolgter Zahlung durch den Bürgen vom Schuldner erworben worden, dann tritt der Bürge nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 854/52
    Entscheidungstext OGH 16.10.1952 1 Ob 854/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032437

Dokumentnummer

JJR_19521016_OGH0002_0010OB00854_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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