Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Für die Rechtswirkung der Einlösung eines Nebenrechtes ist es bedeutungslos, ob dieses vor oder nach der Verbürgung erworben wurde; ist es aber nach erfolgter Zahlung durch den Bürgen vom Schuldner erworben worden, dann tritt der Bürge nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0032437Dokumentnummer
JJR_19521016_OGH0002_0010OB00854_5200000_002