Norm
ABGB §276 IIdRechtssatz
Bezieht sich eine Streitigkeit auf Ansprüche aus Kuratelsgeschäften, kann vor gelegter Schlußrechnung im Rechtsweg kein Ersatz verlangt werden. Wenn ein Kurator hingegen aus eigenem ohne Ermächtigung des Kuratelsgerichtes Aufwendungen macht, Darlehen im eigenen Namen aufnimmt usw., so macht er dies nicht in seiner Eigenschaft als Kurator, sondern als negotiorum gestor, da er ohne Rechtsgrund Aufwendungen für einen Dritten macht. Diese Ansprüche können auch ohne vorhergehender außergerichtlicher Bestimmung im Prozeßweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008453Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008