RS OGH 1952/10/22 1Ob763/52, 1Ob371/56, 6Ob154/71, 7Ob635/79, 3Ob625/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

ABGB §276 IId
ABGB §1305
AußStrG §216
JN §1 DVc2

Rechtssatz

Bezieht sich eine Streitigkeit auf Ansprüche aus Kuratelsgeschäften, kann vor gelegter Schlußrechnung im Rechtsweg kein Ersatz verlangt werden. Wenn ein Kurator hingegen aus eigenem ohne Ermächtigung des Kuratelsgerichtes Aufwendungen macht, Darlehen im eigenen Namen aufnimmt usw., so macht er dies nicht in seiner Eigenschaft als Kurator, sondern als negotiorum gestor, da er ohne Rechtsgrund Aufwendungen für einen Dritten macht. Diese Ansprüche können auch ohne vorhergehender außergerichtlicher Bestimmung im Prozeßweg geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 763/52
    Entscheidungstext OGH 22.10.1952 1 Ob 763/52
    SZ 25/270
  • 1 Ob 371/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 1 Ob 371/56
    nur: Bezieht sich eine Streitigkeit auf Ansprüche aus Kuratelsgeschäften, kann vor gelegter Schlußrechnung im Rechtsweg kein Ersatz verlangt werden. (T1) Beisatz: Dazu gehört auch ein Streit über die vom Kurator für fachliche Leistung beanspruchte Entlohnung. (T2)
  • 6 Ob 154/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 6 Ob 154/71
  • 7 Ob 635/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 635/79
    Beisatz: Keine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg. (T3)
  • 3 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 625/85
    Vgl; nur: Wenn ein Kurator hingegen aus eigenem ohne Ermächtigung des Kuratelsgerichtes Aufwendungen macht, Darlehen im eigenen Namen aufnimmt usw., so macht er dies nicht in seiner Eigenschaft als Kurator, sondern als negotiorum gestor, da er ohne Rechtsgrund Aufwendungen für einen Dritten macht. Diese Ansprüche können auch ohne vorhergehender außergerichtlicher Bestimmung im Prozeßweg geltend gemacht werden. (T4) Beisatz hier: Vormund; ausnahmslose Beschreitung des Rechtsweges. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008453

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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