RS OGH 1952/10/22 3Ob641/52, 1Ob51/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

ABGB §879 CI
ABGB §918
ABGB §920
HGB §376

Rechtssatz

Den Ersatz eines Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, daß er gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat und sich die vom Verkäufer vereinbarungswidrig nicht gelieferte Ware anderwärts unter Umgehung der Bewirtschaftungsvorschriften zu Überpreisen verschafft hat, kann der Käufer vom Verkäufer nicht verlangen. Zur Begründung eines Rechtsanspruches darf sich niemand auf eine verbotene Handlung berufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 641/52
    Entscheidungstext OGH 22.10.1952 3 Ob 641/52
  • 1 Ob 51/53
    Entscheidungstext OGH 21.01.1953 1 Ob 51/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024826

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0030OB00641_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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