Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
Den Ersatz eines Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, daß er gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen hat und sich die vom Verkäufer vereinbarungswidrig nicht gelieferte Ware anderwärts unter Umgehung der Bewirtschaftungsvorschriften zu Überpreisen verschafft hat, kann der Käufer vom Verkäufer nicht verlangen. Zur Begründung eines Rechtsanspruches darf sich niemand auf eine verbotene Handlung berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024826Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0030OB00641_5200000_001