RS OGH 1952/10/22 3Ob669/52

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Veröffentlicht am 22.10.1952
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Norm

ABGB §92 C
ABGB §1175
ABGB §1237

Rechtssatz

Wenn das Unternehmen des Ehemannes (Schneiderei) schon vor der Ehe bestanden hat und die Gattin in diesem Unternehmen später lediglich mitgearbeitet und zu seiner Führung und seinem Bestand beigetragen hat, hat sie damit kein Vermögen für den Mann erworben. Mag die Ehefrau auch Leistungen erbracht haben, die über diese Beistandspflicht hinausgehen, so ergibt sich daraus doch nicht der zwingende Schluß, daß zwischen ihr und dem Beklagten ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 669/52
    Entscheidungstext OGH 22.10.1952 3 Ob 669/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0047227

Dokumentnummer

JJR_19521022_OGH0002_0030OB00669_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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