Norm
AO §50 Z4Rechtssatz
Ein dem Ausgleich oder Zwangsausgleich zustimmender Gläubiger hat gegen den Bestätigungsbeschluß nur insoferne ein Rekursrecht, als dieser Beschluß absichtlich oder versehentlich vom Inhalt des Ausgleiches abweicht; er hat jedoch kein Rekursrecht, wenn entgegen § 50 Z 4 AO die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht fristgerecht entrichtet oder sichergestellt wurden.Ein dem Ausgleich oder Zwangsausgleich zustimmender Gläubiger hat gegen den Bestätigungsbeschluß nur insoferne ein Rekursrecht, als dieser Beschluß absichtlich oder versehentlich vom Inhalt des Ausgleiches abweicht; er hat jedoch kein Rekursrecht, wenn entgegen Paragraph 50, Ziffer 4, AO die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht fristgerecht entrichtet oder sichergestellt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052089Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0030OB00609_5200000_001