RS OGH 1953/1/13 4Ob144/52, 4Ob180/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1952
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Norm

AngG §27 Z1 A6
AngG §27 Z1 E1c
ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaften 8.5.1961 allg
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist zulässig (Bestimmung B II 3 des ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaft vom 8.5.1951, wonach ein Anbgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als 1 Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann). Ein Manko kann nicht unter allen Umständen als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses angesehen werden.Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist zulässig (Bestimmung B römisch zwei 3 des ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaft vom 8.5.1951, wonach ein Anbgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als 1 Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann). Ein Manko kann nicht unter allen Umständen als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 144/52
    Entscheidungstext OGH 28.10.1952 4 Ob 144/52
    Veröff: Arb 5544 = DRdA 1954 H12-13/14
  • 4 Ob 180/52
    Entscheidungstext OGH 13.01.1953 4 Ob 180/52

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Fehlbetrag, Fehlbestand, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029197

Dokumentnummer

JJR_19521028_OGH0002_0040OB00144_5200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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