Norm
AngG §27 Z1 A6Rechtssatz
Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist zulässig (Bestimmung B II 3 des ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaft vom 8.5.1951, wonach ein Anbgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als 1 Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann). Ein Manko kann nicht unter allen Umständen als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses angesehen werden.Die vertragsmäßige Vereinbarung eines objektiv keinen wichtigen Grund darstellenden Umstandes als Entlassungsgrund ist zulässig (Bestimmung B römisch zwei 3 des ZusatzkollV für die Angestellten der ö Konsumgenossenschaft vom 8.5.1951, wonach ein Anbgabestellenleiter bei einem Abgang von mehr als 1 Prozent ohne weitere Gründe entlassen werden kann). Ein Manko kann nicht unter allen Umständen als wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses angesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Fehlbetrag, Fehlbestand, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029197Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00144_5200000_003