Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Aufteilung der Räume zur Benützung durch die einzelnen Miteigentümer eines Hauses ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB. Über diesbezügliche Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern entscheidet unter den übrigen Voraussetzungen des § 835 ABGB der Außerstreitrichter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0013603Dokumentnummer
JJR_19521030_OGH0002_0010OB00737_5200000_001