Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Der Verwahrer eines Tieres wird seiner Verantwortung nicht ledig, wenn er, sei es auch auf Aufforderung des später Beschädigten, in seiner Obsorge für die Verwahrung des Tieres nachläßt, es sei denn, daß der Beschädigte erkennen ließ, er sei bereit, die mit seiner Aufforderung verbundene, ihm bekannte Gefahr auf sich zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030505Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0010OB00857_5200000_002