RS OGH 1952/11/5 1Ob857/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Der Verwahrer eines Tieres wird seiner Verantwortung nicht ledig, wenn er, sei es auch auf Aufforderung des später Beschädigten, in seiner Obsorge für die Verwahrung des Tieres nachläßt, es sei denn, daß der Beschädigte erkennen ließ, er sei bereit, die mit seiner Aufforderung verbundene, ihm bekannte Gefahr auf sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 857/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 1 Ob 857/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030505

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0010OB00857_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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