Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der §§ 19, 14 VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach § 25 AngG zu entlassen oder nach § 8 Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der Paragraphen 19, 14, VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach Paragraph 25, AngG zu entlassen oder nach Paragraph 8, Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Umdeutung, Konversion, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufhebung, Behebung, Rücknahme, Zurücknahme, UmwandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029362Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0040OB00087_5200000_001