RS OGH 1952/11/5 4Ob87/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

AngG §27 A6
B-ÜG §8
VerbotsG 1945 §14
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. B-ÜG § 8 gültig von 31.08.1945 bis 31.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999

Rechtssatz

Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der §§ 19, 14 VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach § 25 AngG zu entlassen oder nach § 8 Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.Auch einer deklaratorischen Entlassungsverfügung auf Grund der Paragraphen 19, 14, VerbotsG 1945 kann der Wille des Dienstgebers entnommen werden, den Dienstnehmer nach Paragraph 25, AngG zu entlassen oder nach Paragraph 8, Beamten-ÜG auszuscheiden. Wurde diese Verfügung aber rückwirkend behoben, so kann sie nicht in eine andere dienstrechtliche Maßnahme umgedeutet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 4 Ob 87/52

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Umdeutung, Konversion, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Aufhebung, Behebung, Rücknahme, Zurücknahme, Umwandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0029362

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0040OB00087_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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