Norm
ABGB §1075Rechtssatz
Vorpachtrechte erlöschen - im Gegensatz zum Vorkaufsrecht - nicht, wenn sie bei einer an sich möglichen Gelegenheit nicht ausgeübt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vormietrecht, VoruntermietrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0020229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016