Norm
KO §110 Abs1 und 3Rechtssatz
Wird nur die Rangordnung einer vollstreckbaren Forderung bestritten, so hat der Anmeldende und nicht der Bestreitende die Prüfungsklage zu erheben, auch wenn letzterer fälschlich vom Konkursgericht hiezu aufgefordert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0065636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016