RS OGH 1952/11/5 3Ob679/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1952
beobachten
merken

Norm

EO §382 Z2 II2
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Wenn zur Sicherung des Anspruches auf die Geschäftsführung in einer OHG ein Verwalter nach § 382 Z 2 EO bestellt wurde, ist die Anordnung weiterer Sicherungsmittel (zB Verbot an den Gegner, die Betriebsstätte zu betreten oder nachteilige Handlungen zu setzen) entbehrlich, da allein der Verwalter legitimiert ist, beim Gericht Anträge zu stellen, falls sich der Gegner in die Geschäftsführung einmengt.Wenn zur Sicherung des Anspruches auf die Geschäftsführung in einer OHG ein Verwalter nach Paragraph 382, Ziffer 2, EO bestellt wurde, ist die Anordnung weiterer Sicherungsmittel (zB Verbot an den Gegner, die Betriebsstätte zu betreten oder nachteilige Handlungen zu setzen) entbehrlich, da allein der Verwalter legitimiert ist, beim Gericht Anträge zu stellen, falls sich der Gegner in die Geschäftsführung einmengt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 679/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 3 Ob 679/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004989

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0030OB00679_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten