RS OGH 1952/11/12 1Ob889/52

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Veröffentlicht am 12.11.1952
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Norm

ABGB §1045
ABGB §1098

Rechtssatz

Der Tausch von Bodenabteilen durch die Mieter untereinander bedarf der Zustimmung des Hauseigentümers; letzterer ist daher berechtigt, vom Mieter die Entfernung eines ohne seine Zustimmung (und zwar an einer anderen als ihm zustehenden Stelle) errichteten Bodenabteile zu begehren, auch wenn diese Errichtung für den Mieter mit erheblichen Kosten verbunden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 889/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 889/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025351

Dokumentnummer

JJR_19521112_OGH0002_0010OB00889_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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