RS OGH 2025/9/24 1Ob842/52; 5Ob287/64; 3Ob49/71; 1Ob229/02m; 3Ob91/25s

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Veröffentlicht am 12.11.1952
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Rechtssatz

Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • RS0049521">1 Ob 842/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 842/52
    Veröff: SZ 25/298
  • 5 Ob 287/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 5 Ob 287/64
    Beisatz: Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß. (T1) Veröff: JBl 1965,524
  • 3 Ob 49/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 3 Ob 49/71
  • RS0049521">1 Ob 229/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 229/02m
    Vgl; Beisatz: Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte. (T2)
  • RS0049521">3 Ob 91/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 91/25s
    vgl; Beisatz: hier: unzulässiges Rechtsmittel mangels Beschwer. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049521

Im RIS seit

12.11.1952

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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