Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Ein Beschluß des Abhandlungsgerichtes, womit die Abtretung des Aktes wegen Verdachtes einer Testamentsfälschung an die Staatsanwaltschaft angekündigt wird, ist keine Verfügung iSd § 9 AußStrG.Ein Beschluß des Abhandlungsgerichtes, womit die Abtretung des Aktes wegen Verdachtes einer Testamentsfälschung an die Staatsanwaltschaft angekündigt wird, ist keine Verfügung iSd Paragraph 9, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006323Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008