RS OGH 1952/11/12 1Ob848/52, 7Ob786/81

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Veröffentlicht am 12.11.1952
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Norm

ABGB §918 IVa

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Kaufgegenstand nicht mehr in verwendungsfähigem Zustand befindet, steht dem Rücktrittsrecht nicht entgegen (OGH 26.09.1951, 3 Ob 500,537/51 = SZ XXIV 248).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 848/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 848/52
    Beisatz: Jedoch hat der Käufer dem Verkäufer die durch sein schuldhaftes Verhalten verursachte Entwertung des Kaufgegenstandes zu ersetzen, bzw ist der Verkäufer nur verpflichtet, den um den Betrag der Entwertung verringerten Kaufpreis zurückzustellen, wobei dieser Differenzbetrag sich aus der Gegenüberstellung des Wertes des zurückzustellenden Kaufgegenstandes mit dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergibt. (T1) Veröff: SZ 25/299
  • 7 Ob 786/81
    Entscheidungstext OGH 10.12.1981 7 Ob 786/81
    Vgl; Veröff: SZ 54/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018307

Dokumentnummer

JJR_19521112_OGH0002_0010OB00848_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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