Rechtssatz
Das Gericht ist befugt, die Aufkündigung der Vermögensverwaltung durch die Gattin zur Kenntnis zu nehmen und an den Gatten weiterzuleiten. Unter einem "Vorgehen des Gerichtes" (§ 1 AußStrG) sind nur Verfügungen zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt.Das Gericht ist befugt, die Aufkündigung der Vermögensverwaltung durch die Gattin zur Kenntnis zu nehmen und an den Gatten weiterzuleiten. Unter einem "Vorgehen des Gerichtes" (Paragraph eins, AußStrG) sind nur Verfügungen zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006061Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00708_5200000_001