Norm
ABGB §881 ICRechtssatz
Wenn auf Grund eines von einem Erblasser formlos geäußerten Wunsches nach seinem Tode seine Uhr einer bestimmten Person mit der Bedingung geschenkt wird, daß nach dem kinderlosen Tode des Empfängers diese Uhr einer dritten Person (Kläger) gehören soll, so hat der Kläger aus dem Schenkungsvertrag nur ein bedingtes Forderungsrecht nach § 881 ABGB erworben. Der Eintritt der Bedingung berechtigt daher den Kläger lediglich, sein Forderungsrecht gegen die Verlassenschaft nach dem Geschenknehmer gelten zu machen. Hingegen hat der Kläger nicht selbsttätig Eigentum erworben und hat daher keine dingliche Klage gegen den Besitzer der Uhr, dem diese vereinbarungswidrig nach dem Tode des zuerst Beschenkten ausgefolgt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023863Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00697_5200000_001