Norm
ABGB §835 ERechtssatz
Wenn eine wichtige Maßnahme getroffen werden soll, die nicht von einer Mehrheit der Miteigentümer verbindlich verfügt werden kann, dann hat diese Rechtslage zur Folge, daß das Gericht auch dann, wenn das Miteigentum der Minderheit durch Substitution gebunden ist, für die Erhaltung des Substitutionsvermögens zu sorgen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015689Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00702_5200000_001