RS OGH 1952/11/13 3Ob702/52

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Veröffentlicht am 13.11.1952
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Norm

ABGB §835 E
ABGB §613

Rechtssatz

Wenn eine wichtige Maßnahme getroffen werden soll, die nicht von einer Mehrheit der Miteigentümer verbindlich verfügt werden kann, dann hat diese Rechtslage zur Folge, daß das Gericht auch dann, wenn das Miteigentum der Minderheit durch Substitution gebunden ist, für die Erhaltung des Substitutionsvermögens zu sorgen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 702/52
    Entscheidungstext OGH 13.11.1952 3 Ob 702/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015689

Dokumentnummer

JJR_19521113_OGH0002_0030OB00702_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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