Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Wenn der Kläger einen Anspruch geltend macht, den er als Gewährleistungsanspruch bezeichnet, obwohl eine Unterstellung des Sachverhaltes unter den Rechtsgrund des Schadenersatzes möglich ist, so ist auch eine Prüfung in dieser Hinsicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024520Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0030OB00655_5200000_001