RS OGH 1952/11/19 1Ob516/52

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Veröffentlicht am 19.11.1952
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Norm

EheG §50
EheG §54

Rechtssatz

Wenn auch die beklagte Ehegattin durch die Scheidung schwer getroffen wird, da sie anläßlich der Heirat Posten und eigene Wohnung aufgegeben hat und schon sechzig Jahre alt ist, ist die Scheidung sittlich gerechtfertigt, da dem Kläger ein weiteres Zusammenleben mit der Beklagten wegen ihrer Wahnidee (krankhafte Eifersucht) nicht zugemutet werden kann, zumal eine Heilung der Beklagten nach dem Sachverständigengutachten gerade von einer endgültigen Trennung der Ehegatten zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/52
    Entscheidungstext OGH 19.11.1952 1 Ob 516/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056691

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0010OB00516_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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