Norm
ABGB §717Rechtssatz
Der Widerruf eines Testamentes muß in bestimmter Form erfolgen. Das einmal erklärte Testament behält daher seine Wirksamkeit, wenn auch noch so klar zu erkennen ist, daß es dem Willen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr entsprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037858Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0010OB00821_5200000_001