Beisatz: Die Anmerkung der Teilungsklage führt ebensowenig wie die Streitanmerkung nach § 61 GBG zu einer Beschränkung der dinglichen Rechte der Miteigentümer, die trotz der Anmerkung der Teilungsklage über ihre Anteile weiterhin in ihrem bisherigen Umfang verfügungsberechtigt sind. (T1) Veröff: SZ 39/106 = EvBl 1967/210 S 244
Beisatz: Sie hat die Wirkung, dass ein im Prozess erstrittener Teilungsanspruch ohne weiteres Verfahren auch gegen jeden Einzelrechtsnachfolger der Prozessparteien durchgesetzt werden kann (so schon NZ 1995,31). (T4)
Auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Anmerkung unter anderem der Teilungsklage eines betreibenden Gläubigers, dem ein Vollstreckungsanspruch exekutiv nach § 13 Abs 3 WEG 2002 bewilligt wurde. Es begründet keine vom OGH wahrzunehmende Fehlbeurteilung, wenn die Anmerkung einer derartigen Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses des betreibenden Gläubigers, welcher die Vollstreckung seiner Forderung ohnedies bereits durch das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren erreichen kann, abgelehnt wird. (T5)