Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Der Umstand allein, daß jemand auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung im Jahre 1945 einen Mietvertrag über eine leestehende Wohnung abschloß, ohne vorher Erkundigungen darüber einzuholen, ob an der Wohnung noch Mietrecht Dritter bestehen, begründet noch keine Schlechtgläubigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012717Dokumentnummer
JJR_19521120_OGH0002_0010OB00901_5200000_001