RS OGH 1952/11/20 1Ob901/52

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Veröffentlicht am 20.11.1952
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Norm

ABGB §372 IId3

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß jemand auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung im Jahre 1945 einen Mietvertrag über eine leestehende Wohnung abschloß, ohne vorher Erkundigungen darüber einzuholen, ob an der Wohnung noch Mietrecht Dritter bestehen, begründet noch keine Schlechtgläubigkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 901/52
    Entscheidungstext OGH 20.11.1952 1 Ob 901/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012717

Dokumentnummer

JJR_19521120_OGH0002_0010OB00901_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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