Norm
ABGB §521 FRechtssatz
Kann wegen Zerstörung einer Wohnung ein an ihr bestelltes Wohnrecht nicht ausgeübt werden - sofern es aus besonderen Gründen überhaupt bestehenbleibt -, so macht sich der Eigentümer des Grundstückes nicht dadurch schadenersatzpflichtig, daß er das Haus nicht oder in einer Form aufbaut, welche die Ausübung des Wohnrechtes nicht zuläßt. Veröff: NJW 1953,140
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103025Dokumentnummer
JJR_19521121_AUSL000_0050ZR00049_5100000_001