RS OGH 1952/11/25 4Ob42/52

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Veröffentlicht am 25.11.1952
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Norm

ABGB §1152 F1
SV-ÜG §46 Abs1 Z3
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird ein Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers, der Ansprüche auf Pensionsbezüge der Vergütungsgruppe II hat, wieder in den aktiven Dienst übernommen und in die Vergütungsgruppe V rückgereiht, so hat er für die Dauer seiner Aktivität nur Ansprüche auf die Aktivitätsbezüge der Verwendungsgruppe V, hat aber den Anspruch auf Pensionsbezüge nach der Vergütungsgruppe II für die Zukunft nicht verwirkt.Wird ein Bediensteter eines Sozialversicherungsträgers, der Ansprüche auf Pensionsbezüge der Vergütungsgruppe römisch zwei hat, wieder in den aktiven Dienst übernommen und in die Vergütungsgruppe römisch fünf rückgereiht, so hat er für die Dauer seiner Aktivität nur Ansprüche auf die Aktivitätsbezüge der Verwendungsgruppe römisch fünf, hat aber den Anspruch auf Pensionsbezüge nach der Vergütungsgruppe römisch zwei für die Zukunft nicht verwirkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/52
    Entscheidungstext OGH 25.11.1952 4 Ob 42/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0030840

Dokumentnummer

JJR_19521125_OGH0002_0040OB00042_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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