RS OGH 1952/11/26 1Ob852/52

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Veröffentlicht am 26.11.1952
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Norm

EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Ein Ehegatte, der selbst gegen den Willen des anderen Ehegatten die Ehescheidung, wenn auch nur von Tisch und Bett, betrieben hat und die Scheidung nur deshalb nicht weiter verfolgt hat, um nicht des Schutzes durch die Ehe mit einem arischen Ehepartner verlustig zu gehen, hat keinen Anspruch darauf, daß sein Widerspruch gegen die später nach jahrelanger Heimtrennung vom anderen Ehegatten eingeleitete Scheidungsklage für beachtlich erklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 852/52
    Entscheidungstext OGH 26.11.1952 1 Ob 852/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057679

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0010OB00852_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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