RS OGH 1952/11/26 3Ob733/52

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Veröffentlicht am 26.11.1952
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Norm

EO §370 D
EO §371a
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 371a heute
  2. EO § 371a gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 371a gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 371a gültig von 03.07.1925 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf Exekution zur Sicherstellung darauf stützt, daß der Verpflichtete Ausländer sei und im Inland kein Vermögen besitze, weshalb ohne Exekution zur Sicherstellung das Erkenntnis im Ausland vollstreckt werden müßte, dann hatten die Untergerichte auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 371 a EO, auf die sich der betreibende Gläubiger gar nicht berufen hat, vorlagen. Ein diesbezügliches neues Vorbringen im Revisionsrekurs ist unbeachtlich.Wenn die betreibende Partei ihren Antrag auf Exekution zur Sicherstellung darauf stützt, daß der Verpflichtete Ausländer sei und im Inland kein Vermögen besitze, weshalb ohne Exekution zur Sicherstellung das Erkenntnis im Ausland vollstreckt werden müßte, dann hatten die Untergerichte auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 371, a EO, auf die sich der betreibende Gläubiger gar nicht berufen hat, vorlagen. Ein diesbezügliches neues Vorbringen im Revisionsrekurs ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 733/52
    Entscheidungstext OGH 26.11.1952 3 Ob 733/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004661

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0030OB00733_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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