RS OGH 1952/11/27 IVZR178/52

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Veröffentlicht am 27.11.1952
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Norm

ABGB §388 ff

Rechtssatz

Eine Platzanweiserin, die vertraglich verpflichtet ist, den Theaterraum auf verlorene Gegenstände zu durchsuchen und Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzugeben, erwirbt den Besitz an den Fundsachen nicht für sich selbst, sondern als Besitzdienerin für ihren Arbeitgeber. Sie nimmt Fundgegenstände auch im Sinne der Fundvorschriften für den Arbeitgeber "an sich" und ist daher selbst keine Finderin im Rechtssinne.

Veröff: NJW 1953,419

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103069

Dokumentnummer

JJR_19521127_AUSL000_0040ZR00178_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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