Norm
6.DVEheG §5Rechtssatz
Wenn sich die Ehegattin von ihrem Mann mit Zustimmung des Hauseigentümers die Hauptmietrechte übertragen ließ und die Ehe nachher geschieden wurde, kann sie dem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung gegen ihren Mann auf Grund eines Urteiles im Sinne der Anfechtungsordnung die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Untermietzinse führt, nicht entgegensetzen, daß sie nun nach der Scheidung einen Anspruch auf Übertragung des Hauptmietrechtes habe. Zu einer Maßnahme nach der 6. DVEheG besteht hier überhaupt keine rechtliche Möglichkeit mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001045Dokumentnummer
JJR_19521128_OGH0002_0030OB00605_5200000_001