RS OGH 1952/12/3 1Ob967/52, 6Ob643/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1952
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Norm

ZPO §36
ZPO §529 B1

Rechtssatz

Wenn der Richter im Anwaltsprozeß die Kündigung einer Prozeßvollmacht ohne Namhaftmachung eines anderen Vertreters zur Kenntnis nimmt und weitere Zustellungen (insbesondere auch des Urteils) an den gekündigten Bevollmächtigten unterläßt, steht einer Nichtigkeitsklage der Partei, die die Vollmacht gekündigt hat, der Umstand entgegen, daß sie nach ordnungsgemäßer Zustellung an ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit einer Bekämpfung des Urteils durch Berufung hat; ein Verzicht darauf ist in der Einbringung der Nichtigkeitsklage nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035670

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0010OB00967_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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