Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. Es liegt darin ein vom Bauherrn geschaffener äußerer Tatbestand, auf den sich die Bauhandwerker mangels gegenteiliger Kenntnis und Prüfungspflicht verlassen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017