RS OGH 1952/12/3 3Ob747/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1952
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Norm

EO §382 Z8 IIIF
JN §1 DVa1
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die Aufzählung im § 382 Z 8 EO ist nur demonstrativ. Es sind auch noch andere Verfügungen zulässig. Der Rechtsweg ist daher verschlossen, nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf den abgesonderten Wohnort, sondern auch für alle sonstigen einstweiligen Vorkehrungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens regeln, insbesondere für alle aus dem bewilligten abgesonderten Wohnort sich ergebenden Streitigkeiten (Ausfolgung von Kastenschlüsseln, Gewährung des Zutritts zur Wohnung usw.).Die Aufzählung im Paragraph 382, Ziffer 8, EO ist nur demonstrativ. Es sind auch noch andere Verfügungen zulässig. Der Rechtsweg ist daher verschlossen, nicht nur für die Durchsetzung des Anspruches auf den abgesonderten Wohnort, sondern auch für alle sonstigen einstweiligen Vorkehrungen, die das Zusammenleben der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens regeln, insbesondere für alle aus dem bewilligten abgesonderten Wohnort sich ergebenden Streitigkeiten (Ausfolgung von Kastenschlüsseln, Gewährung des Zutritts zur Wohnung usw.).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 747/52
    Entscheidungstext OGH 03.12.1952 3 Ob 747/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005744

Dokumentnummer

JJR_19521203_OGH0002_0030OB00747_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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